AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Übernahme,  Durchführung und Abrechnung von Leistungen  durch die Ingenieurbüro Müller & Lobisch GmbH Fassung vom 01.05.2013

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen des Baustoffprüflabors, auch im Zusammenhang mit zukünftig erfolgenden Anschlussaufträgen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2 Für das Zustandekommen des Vertragsabschlusses bedürfen ergänzende oder hiervon abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sowie widersprechende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers zu Ihrer Gültigkeit in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch das Baustoffprüflabor.

1.3 Die Leistungen des Baustoffprüflabors erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Gegen Bestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Baustoffprüflabor und dem Auftraggeber erfolgt mit der Auftragserteilung, Bestellung usw. durch den Auftraggeber auf der Grundlage des von dem Baustoffprüflabor unterbreiteten Angebotes. Die Übernahme eines Auftrages durch das Baustoffprüflabor bedarf der Schriftform.

2.2 Das Angebot beschreibt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie dem Prüfergebnis.

§ 3 Prüfergebnis

3.1 Das Prüfergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.

§ 4 Lieferung, Versand, Zurverfügungstellung

4.1 Prüfobjekte und/oder Prüfmaterialien sind dem Baustoffprüflabor frachtfrei zuzusenden, zu übergeben oder sie werden im Rahmen des Auftrages durch eine Spedition und/oder durch die Mitarbeiter des Baustoffprüflabors bzw. deren Beauftragte gewonnen.

4.2 Für den Fall, dass es sich bei den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Prüfobjekten und/oder den Prüfmaterialien um belastetes Material (strahlendes, kontaminiertes etc.) handelt, hat er das Baustoffprüflabor rechtzeitig vor der Übergabe darüber zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Übergabe der Materialien keiner der Mitarbeiter des Baustoffprüflabors zu Schaden kommt. Sollte das Baustoffprüflabor erst bei Ausführung ihres Auftrages feststellen, dass es sich bei den Prüfobjekten und/oder den Prüfmaterialien um belastetes Material handelt, von welchem für ihre Mitarbeiter nicht beherrschbare gesundheitliche Gefahren ausgehen, ist das Baustoffprüflabor berechtigt, den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Das Gleiche gilt, wenn das Baustoffprüflabor belastetes Material zur Prüfung annimmt, bei der Ausführung ihres Auftrages jedoch feststellt, dass das Maß der Belastung die für das Baustoffprüflabor beherrschbare Grenze übersteigt. Sollte einer der beiden letztgenannten Fälle eintreten, ist das Baustoffprüflabor berechtigt, das belastete Material unverzüglich auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

4.3 Das bei der Ausführung des Auftrages nicht benötigte bzw. nicht zerstörte Prüfmaterial geht in das Eigentum des Baustoffprüflabors über, sofern es nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfergebnisses vom Auftraggeber zurückverlangt oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Verlangt der Auftraggeber das nicht benötigte bzw. nicht zerstörte Prüfmaterial zurück, sind etwaig hierdurch anfallende Kosten der Rücksendung (Frachtkosten etc.) von ihm zu tragen.

4.4 Rückstellproben werden von dem Baustoffprüflabor nur dann und solange aufbewahrt, wie dies vereinbart oder festgelegt ist.

4.5 Sofern von einem Dritten bezüglich des Prüfmaterials gegenüber des Baustoffprüflabors irgendwelche Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber das Baustoffprüflabor von Ansprüchen jedweder Art auf seine Kosten freizustellen.

4.6 Die Kosten für die Entsorgung der Prüfmaterialien trägt der Auftraggeber.

§ 5 Betriebs- und / oder Baustellensicherheit

werden Mitarbeiter des Baustoffprüflabors im Rahmen des erteilten Auftrages im Betrieb oder auf Baustellen des Auftraggebers tätig, so verpflichtet sich dieser sicherzustellen, dass die Anlagen und Einrichtungen den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind die Mitarbeiter des Baustoffprüflabors berechtigt, ihre Tätigkeit auf Kosten des Auftraggebers abzubrechen.

§ 6 Leistungsstörungen

6.1 Die angegebenen Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe oder sonstige ungewöhnliche Umstände wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, ungünstige Witterungsverhältnisse usw., gleichviel ob bei der Materialprüfanstalt oder deren Zulieferern eingetreten, befreien das Baustoffprüflabor für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Lieferpflicht.

6.2 Im Übrigen berechtigen Leistungsstörungen den Auftraggeber statt des Rücktritts vom Vertrag unter den Haftungsvoraussetzungen nach Ziffer 11 Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Verzugs setzt die Geltendmachung dieser Rechte den erfolglosen Ablauf einer dem Baustoffprüflabor gesetzten angemessenen Nachfrist voraus.

6.3 Sobald das Baustoffprüflabor erkennt, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird es dies sowie die daraus sich ergebende angemessene Verlängerung des Zeitraums dem Auftraggeber unter Darlegung der Gründe mitteilen.

§ 7 Einwendungen gegen Prüfergebnisse

7.1 Erhebt der Auftraggeber gegen das mitgeteilte Prüfergebnis innerhalb von 4 Wochen ab dem Zugang Einwendungen, so wird von dem Baustoffprüflabor das Ergebnis, die Prüfapparatur und gegebenenfalls das Prüfverfahren überprüft. Wird das beanstandete Prüfergebnis nicht bestätigt, so fallen die Kosten der wiederholten Prüfung dem Auftraggeber zur Last. Andernfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt.

7.2 Das Gleiche gilt für die im Rahmen sonstiger Verfahren (Studien, gutachterliche Stellungnahmen, Modellierungen, Versuchsaufbauten etc.) gewonnenen Ergebnisse.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Anlagen bleiben bis zur vollständigen Tilgung der Vergütungsforderung samt allen Nebenforderungen sowie sämtlicher weiteren Forderungen, die des Baustoffprüflabors aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen, im Eigentum des Baustoffprüflabors (Vorbehaltsware).

§ 9 Vergütung

9.1 Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.2 Die Vergütung wird, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Leistungs- und Entgeltverzeichnis des Baustoffprüflabors berechnet. Bei Auftragserteilung durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erfolgt die Berechnung der Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen.

9.3 Der Rechnungsbetrag wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens 14 Tage nach der Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen. Etwaige Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.5 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind in jedem Fall ausgeschlossen.

9.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Baustoffprüflabor über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erledigt, wenn der Scheck eingelöst wird.

9.7 Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung werden Kosten in Höhe von 5,00 € erhoben. Dem Baustoffprüflabor bleibt jedoch die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

9.8 Das Baustoffprüflabor ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger festzusetzen, sofern von dem Baustoffprüflabor eine Belastung mit einem höheren oder vom Auftraggeber eine geringere Belastung nachgewiesen wird.

§ 10 Gewährleistung

10.1 Das Baustoffprüflabor gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen eines bestimmten Prüfergebnisses.

10.2 Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, leistet das Baustoffprüflabor in der Weise Gewähr, dass nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der Vergütung der Mangel im Wege der Nachbesserung behoben wird. solange das Baustoffprüflabor ihrer Verpflichtung zur Mängelbehebung nachkommt, kann der Auftraggeber keine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

§ 11 Haftung und Verjährung

11.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Baustoffprüflabor von den etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Falle uneingeschränkter Weiterverwendung von Prüfergebnissen freizustellen.

11.3 Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag wegen Verletzung einer sich aus diesem ergebenden Pflichten sowie Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übersendung des Gutachtens, Prüfberichtes, Prüfzeugnisses bzw. sonstiger schriftlicher Erklärungen des Baustoffprüflabors über die durchgeführten Prüfungen.

§ 12 Kündigung

13.1 Der Auftraggeber und das Baustoffprüflabor können den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn auf Grund höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses die Ausführung des Auftrages ganz oder teilweise unmöglich ist.

13.2 Kündigt der Auftraggeber oder wird der Vertrag aus einem Grunde gekündigt, den das Baustoffprüflabor nicht zu vertreten hat, erhält das Baustoffprüflabor für die ihr übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Diese ersparten Aufwendungen werden auf 50 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen oder Teilleistungen festgelegt. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, nachzuweisen, dass dem Baustoffprüflabor höhere ersparte Aufwendungen gehabt hat.

§ 13 Geheimhaltung

13.3 Das Baustoffprüflabor und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung die Materialprüfanstalt oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.

§ 14 Veröffentlichung, Werbung

14.1 Der Auftraggeber ist nach voriger Abstimmung mit dem Baustoffprüflabor berechtigt die Prüfergebnisse unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

14.2 Veröffentlichungen des Baustoffprüflabors, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziffer 3.1 ausschließlich Rechte beansprucht, werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§ 15 Schriftform

15.1 Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Schriftform selbst.

§ 16 Geltendes Recht

16.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Baustoffprüflabor und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, Urkunds- und Wechselklagen sowie für sämtliche sich darüber hinaus zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Leipzig.

17.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder einzelnen Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.